Dass Fahrradbeleuchtung einen großen Beitrag zur Sicherheit im Straßenverkehr leistet und zum Schutz des Radfahrers dient, steht außer Frage.
Doch mit den seit 2017 gültigen Bestimmungen und Regeln der StVZO sind viele Radfahrer verunsichert, welche Fahrradbeleuchtung denn nun in welcher Form im Straßenverkehr verwendet werden darf. Wir bringen Licht ins Dunkel und klären auf.

Was ist eigentlich die StVZO?
StVZO steht für „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“. Die Straßenverkehrszulassungsordnung ist eine deutsche Rechtsverordnung, die festlegt, welche Fahrzeuge im Straßenverkehr zugelassen sind und welche Bedingungen dafür erfüllt werden müssen.
Darunter fallen nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Fahrräder. Die StVZO regelt zum Beispiel, welche Art von Beleuchtung sich wo genau am Fahrrad befinden muss.
Wer gegen die Verordnungen der StVZO verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Was ist eine K-Nummer?
Die K-Nummer ist das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes. Sie besteht aus einem Wellensymbol, dem Großbuchstaben K und einer Zulassungsnummer.
Am Fahrrad darf ausschließlich genehmigte Beleuchtung mit K-Nummer montiert werden.
Nicht zugelassene Scheinwerfer können den Gegenverkehr blenden, was zu Unfällen führen kann und somit eine Gefahr darstellt.

Was ist nun erlaubt bzw. was hat sich geändert?
Die Rechtslage (seit Juli 2017) der StVZO §67: „Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern“ gibt folgendes vor:
- Pedelecs (bis 25 km/h) sind dem Fahrrad offiziell gleichgestellt
- Es sind nur Lichter mit K-Nummer erlaubt
- Dynamo-, Batterie-, Akku- und spezielle E-Bike-Beleuchtung sind gleichberechtigt. Das heißt, dass jegliche Beleuchtung mit K-Nummer für alle Fahrräder zugelassen ist
- Es gelten für alle Fahrräder die gleichen Anforderungen
- Wahlweise dürfen ein oder zwei Scheinwerfer verwendet werden sowie mehrere Rücklichter
- Beleuchtung mit Tagfahrlicht-, Fernlicht- und Bremslichtfunktion sind nun erlaubt
- Am Rad installierte blinkende Scheinwerfer und Rücklichter bleiben weiterhin untersagt
- Blinkende Fahrradbeleuchtung ist weiterhin nicht erlaubt
- Mehrspurige Fahrräder/Pedelecs oder solche, bei denen Handzeichen schlecht zu erkennen sind (z.B. Anhänger, Liegefahrräder) müssen mit einem Blinker ausgestattet sein
- Ab einer Fahrradbreite von 1 m sind zwei Schweinwerfer und zwei Rückleuchten vorgeschrieben
Darf ich zusätzlich Beleuchtung am Helm oder am Körper tragen?

Zusatzbeleuchtung am Helm, am Körper oder an Accessoires (Rucksack) sind generell nicht verboten.
Sie dürfen nur dort angebracht werden und ersetzen keine Fahrradbeleuchtung. Es ist Sorge zu tragen, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden.
Das heißt, wer eine Helmlampe trägt, muss zusätzlich eine StVZO-konforme Lampe am Fahrrad montieren. Besonders sinnvoll sind Helmlampen auf Feld, Wald und Wiese, wo sie Mountainbikern bei „Nightrides“ gute Dienste leisten.
Muss auch tagsüber das Licht am Fahrrad befestigt sein?
Mit der genannten Anpassung der StVZO ist das Mitführen der Beleuchtung nicht mehr grundsätzlich vorgeschrieben.
Jedoch muss bei schlechten Lichtverhältnissen, bei Dämmerung und natürlich bei Dunkelheit die Beleuchtung angebracht werden.

Wie viele Reflektoren muss ich am Fahrrad anbringen?
Am Fahrrad müssen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großflächen-Reflektor (mit einem „Z“ gekennzeichnet) hinten angebracht sein.
Radfahrer müssen pro Laufrad zwei gelbe Speichen-Reflektoren („Katzenaugen“) um 180° versetzt anbringen. Alternativ können reflektierende Reifen-, Felgen- oder Speichen-Hülsen, die an jeder Speiche angebracht sein müssen, gewählt werden.
Auch an den Pedalen müssen je zwei Reflektoren (vorne und hinten) angebracht werden. Selbstverständlich müssen auch diese Reflektoren eine K-Nummer besitzen.
„Alternativ können reflektierende Reifen-, Felgen- oder Speichen-Hülsen, die an jeder Speiche angebracht sein müssen, gewählt werden.“ Müssen die Alternativen denn auch alle gelb sein?
Habe mal nachgelesen 😀
1. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
2. Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder
3. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
Statt die Frage zu stellen, welche (zusätzliche) Beleuchtung am Fahrrad erlaubt ist, sollten wir die Frage klären, wie wir manche Zeitgenossen dazu bewegen können, diese auch einzuschalten:
Was veranlasst eigentlich die schwarz gekleideten Typen, im Herbst und Winter ohne Licht, dafür aber auf der falschen Seite zu fahren und idealerweise die Hände am Smartphone und die Ohren mit AirPods verstopft zu haben?
Ich verstehe es einfach nicht. 🙁
Am liebsten sind mir aber die Radler die mit Warnweste und Helm über die Rote Ampel fahren.😉🙄🤨🤔
Ich würde sehr gern wissen, ob es STVZO-konform ist, wenn man 360 Grad Reflektorstreifen an den Rädern hat und zusätzlich Speichenreflektoren in einem Muster (also nicht an jeder Speicher ein Reflektor) anbringt. Leider habe ich dazu nichts in der STVZO gefunden.
Hallo Astrid,
es kommt hier wie so oft auf die Zertifizierung an.
Wenn der Reflektor-Streifen an den Reifen StVZO-konform sind, dann sind keine weiteren Reflektoren in den Speichen notwendig.
Ist dies nicht der Fall muss JEDE Speiche mit den Speichen-Reflektoren bestückt sein, die entsprechend ebenfalls konform sind.
Viele Grüße,
Markus
(Paul Lange & Co.)
Hallo Paul,
für mich steht noch eine Frage offen ist zusätzliche LED-Beleuchtung an den Felgen erlaubt?
LG
Sascha
Hallo Sascha,
an den Felgen darf kein aktiver Strahler sein, lediglich Reflektoren, die jedoch StVZO-konform sein müssen,
Viele Grüße,
Markus
(Paul Lange & Co.)
Hallo und Danke für den Artikel. Jetzt bin ich auch etwas schlauer geworden, denn ich nutze schon immer ein blinkendes Licht hinten an meinem Rennrad. Da muss ich nun wohl etwas ändern, wenn ich keinen Ärger haben möchte 🙂
Ich habe auch einkleines blinkendes Licht hinten an meinem Helm montiert, welches ich auch bei Tageslicht an habe. Wisst ihr, ob dies zugelassen ist? Im Netz habe ich nichts dazu gefunden.
Best Grüße
Holger
Hallo Holger,
es gibt zu dem Thema im Prinzip zwei ganz einfache Faustregeln:
Alles was am Rad selbst montiert ist, muss StVZO konform sein. Das bedeutet, dass es nicht blinken darf.
Alles was am Körper ist, darf blinken.
Daher darf man seine blinkende Helmbeleuchtung ohne weiteres verwenden. Es ist sozusagen ein Zusatz-Nutzen.
Es ersetzt allerdings bei eintretender Dämmerung nicht das StVZO Rücklicht. Das ist zwingend vorgeschrieben.
Viele Grüße,
Markus
(Paul Lange & Co.)
Danke, für die super Erläuterungen über die StVZO. Bin ich richtig informiert, dass Blinklichter am Körper erlaubt sind?
Hallo Vicky,
sehr gerne. Die Blinklichter am Körper können nie die StVZO-konforme Beleuchtung ersetzen. Lediglich als zusätzliches Licht (am Rucksack oder Trikot) ist es möglich.
Viele Grüße,
Markus
(Paul Lange & Co.)
Wer hat noch Pedale mit Katzenaugen drin? Wer hat vorne ein weißes und hinten ein rotes Katzenauge? Fallen wohl 99,5% der Räder durch die die Leute fahren.
Pedalreflektoren sind schon ewig vorgeschrieben – auch für Liegeradler, auch für Klickpedale.
Frontreflektoren sind wohl seit mehr als 30 Jahren vorgeschrieben – das genaue Datum kann ich dir leider nicht sagen.
Die StVZO-gerechte Ausstattung ist zur Teilnahme am Straßenverkehr vorgeschrieben. Aber niemand hindert einen Händler daran, Fahrräder ohne dieser Ausstattung zu verkaufen.
Kannst du alle 14 vorgeschriebenen Relektoren aufzählen?
Ich halte die meisten davon für sinnlos, einige davon immerhin für empfehlenswert, falls mal die Beleuchtung mit Nabendynamo, mit LED-Scheinwerfer und mit LED-Rücklicht mit Standlicht ausfällt – aber die ist so robust und wenig störanfällig, dass das wenig wahrscheinlich ist.